Fränkisches Verfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Das fränkische Verfahren vor Gericht ist das Verfahren, nach dem die [[Lateiner]] des Königreichs Jerusalem das Recht sprechen. Es wird angewendet vor dem [[Bürgergericht]] und dem [[Hohes Gericht|Hohen Gericht]], wenn jenes zu Gericht sitzt.
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Das fränkische Verfahren wurde am [[Bürgergericht]] und an der [[Haute Cour]] angewendet. Es verlief nach genau festgelegten Prozeduren, die unten beschrieben werden. Verfahrenstechnisch bestand kein Unterschied zwischen Straf- und Zivilverfahren. Das Verfahren wurde geleitet von einem Richter (zum Beispiel dem [[Vizegraf]]en oder dem [[König]], aber die Entscheidungen wurden gefällt von den Beisitzern - im [[Bürgergericht]] die [[Schöffe]]n, in der [[Haute Cour]] die [[Baron]]e.
  
==Grundlegende Prinzipien==
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==Klage==
  
Das fränkische Verfahren kennt verfahrenstechnisch keinen Unterschied zwischen Straf- und Zivilverfahren. Jeder war selbst dafür verantwortlich, Leute, die ihm etwas schuldeten oder ihm Unrecht angetan hatten, vors Gericht zu bringen. Es galt das Prinzip: Wo kein Kläger, da kein Urteil. Richter dürfen keinen Prozess von Amts wegen einleiten. Wenn der Geschädigte keine Klage einbringen konnte, z.B. weil der Angeklagte ihn ermordet hatte, so lag es an der Familie, den Freunden oder dem Herrn des Geschädigten, zu klagen.
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EIn Gerichtsverfahren konnte nur eingeleitet werden, wenn jemand vorm zuständigen Gericht eine Klage brachte. Jeder war selbst dafür verantwortlich, Leute, die ihm etwas schuldeten oder ihm Unrecht angetan hatten, vors Gericht zu bringen. Es galt das Prinzip: Wo kein Kläger, da kein Urteil. Richter durften keinen Prozess von Amts wegen einleiten. Wenn der Geschädigte keine Klage einbringen konnte, z.B. weil der Angeklagte ihn ermordet hatte, so lag es an der Familie, den Freunden oder dem Herrn des Geschädigten, zu klagen.
  
Es gibt zwei Formen der Anklage: die schlichte Anklage und die Anklage mit dem Gerüft.
+
Wenn der Angeklagte ein Adliger war, musste die Klage der [[König|Krone]] vorgebracht werden; wenn der Angeklagte ein Bürger oder ein sonstiger nicht-adliger [[Kapitalverbrechen|Schwerverbrecher]] war, so musste die Klage dem [[Vizegraf]]en vorgetragen werden.
  
==Schlichte Anklage==
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Es konnte bei vielen Verbrechen auch von Anfang an eine [[Gerichtskampf|Kampfklage]] gebracht werden, das heisst, eine Herausforderung zum Gerichtskampf.
  
Die normale Anklage geschieht mit dem folgenden Ablauf:
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==Gerichtsvorladung==
  
1. Ein Geschädigter geht zum Richter und klagt gegen den Geschädigten.
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Sobald die Klage angenommen war, musste der Angeklagte vor Gericht geladen werden. Ein Angeklagter musste, in Intervallen von jeweils 2 Wochen, fünfmal vor Gericht gebeten werden. Seine Absenz konnte in diesen bestimmten Fällen entschuldigt werden:
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* Der Angeklagte befand sich auf Pilgerfahrt
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* Der Angeklagte diente der Krone im Krieg
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* Der Angeklagte litt unter einer schweren Krankheit (das hieß, er konnte nicht seine Hosen ohne Hilfe anziehen)
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* Der Angeklagte befand sich in [[Kriegsgefangenschaft]]
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Diese “Entschuldigungen” konnten gewiften Angeklagten dabei helfen, ein Gerichtsverfahren etliche Jahre hinauszuzögern.
  
2. Der Geschädigte wird vor Gericht berufen.
+
==Plädoyer==
  
3. Der Geschädigte macht eine Aussage, ohne zu stottern oder sich zu versprechen, und schwört, dass dies die Wahrheit ist.
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Sobald Kläger und Angeklagter vor Gericht standen, musste der Kläger beginnen, dem Richter und den Beisitzern seine Version der Ereignisse zu schildern. Danach schilderte der Angeklagte dem Gericht seine Version der Ereignisse. Der Gerichtsschreiber (im Falle der Haute Cour entweder der [[Kanzler]] oder ein Notar; im Falle des Bürgergerichts der [[Stadtschreiber]]) hält fest, worin sich die Parteien einig sind und worin sie nicht überein stimmen.
  
4. 6 Eideshelfer beschwören ihren Glauben, dass der Geschädigte die Wahrheit gesagt hat.
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==Beweisung==
  
Der Angeklagte kann nun seine Schuld entweder eingestehen und wird verurteilt, oder aber er kann aber nun einen Reinigungseid vollziehen:
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Der Kläger ist nun dazu angehalten, seine Beweise vorzubringen.
  
5. Der Angeklagte macht eine Aussage, dass er unschuldig ist, ohne zu stottern oder sich zu versprechen, und schwört, dass dies die Wahrheit ist.
+
Im fränkischen Recht gab es “volle Beweise” und “halbe Beweise”. Volle Beweise bewiesen die Schuld des Angeklagten, und konnten nur durch einen vollen Beweis widerlegt werden.
  
6. 6 Eideshelfer beschwören ihren Glauben, dass der Angeklagte die Wahrheit gesagt hat.
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Die vollen Beweise waren:
  
Wichtig zu beachten ist, dass alles, was nicht verleugnet wird, als eingestanden gilt.
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* Geständnis (dies war der stärkste Beweis; gestand einer der Parteien sein Unrecht, war das das automatische Ende jedes Verfahrens)
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* Königliche Urkunden/Edikte (ein königliches Edikt anzuzweifeln oder versuchen, es zu widerlegen, war quasi Hoheitsbeleidigung)
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* Offenkundigkeit (diese Tatsache ist allgemein bekannt, oder zumindest dem Gericht bekannt)
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* Der scheinende Blick - dies war eine spezielle Beweisform, siehe [[Handhaftverfahren]].
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* Beweis durch zwei glaubwürdige, standesgemäße [[Zeuge]]n (die Beisitzer mussten darüber urteilen, ob die Zeugen glaubwürdig waren. Siehe den Artikel über [[Zeuge]]n darüber, wer als Zeuge zugelassen war)
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*Private Urkunden (die Gültigkeit einer private Urkunde konnte von zwei glaubwürdigen Zeugen widerlegt werden)
  
Ein Angeklagter kann sich von einer Anklage auch durch eine königliche Urkunde befreien, die die Unschuld des Angeklagten beweist oder bezeugt.
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Neben den Vollbeweisen gab es auch sogenannte “halbe Beweise”, welche zu einer Verurteilung für sich alleine nicht genug waren. Allerdings konnten mehrere halbe Beweise zusammen von den Beisitzern als ein Vollbeweis anerkannt werden.
  
Der Angeklagte muss nun nach mehr Eideshelfern suchen, die seine Aussage bestätigen, und der Angeklagte muss mit der gleichen Anzahl von Eideshelfern dagegenhalten. Wenn dies kein Ergebnis ergibt, kann der Richter ein Gottesurteil oder einen Zweikampf anordnen.
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* Aussage eines einzigen Zeugen
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* Private Aufzeichnungen
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* Allgemeiner Ruf des Angeklagten
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* Starke Indizien (zum Beispiel Todesdrohungen gegen ein Mordopfer kurz vor dessen Mord. Ob ein Indiz stark genug ist, als halber Beweis zu dienen, müssen die Schöffen entscheiden)
  
===Gottesurteil===
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==Verteidigung==
  
Wenn der Angeklagte nicht genügend Eideshelfer hatte, konnte er um ein Gottesurteil bitten. Auch konnte der Richter eines anordnen, wenn die Schwüre mit Eideshelfern zu keinem Ergebnis führten.
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Der Angeklagte hatte folgende Optionen.
  
Gottesurteile, die der Richter anordnen kann, sind:
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Bei Vollbeweis durch den Kläger:
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* Der Angeklagte konnte die Glaubwürdigkeit der Zeugen in den Augen der Beisitzer unterminieren - würde einer von zwei Zeugen diskreditiert werden, würde ein voller Beweis zu einem halben Beweis herabsinken.
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* Der Angeklagte konnte Vollbeweise mit gleichrangigen oder “höheren” Beweisen kontern. ZB konnte er durch ein königliches Edikt beweisen, dass eine private Urkunde ungültig war.
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* Der Angeklagte konnte ein [[Gottesurteil]] (zum Beispiel, wenn er eines Verbrechens angeklagt war, einen [[Gerichtskampf]]) erbitten. Die Beisitzer mussten dies nicht gewähren, wenn der Angeklagte durch Vollbeweis überführt war, aber dies konnte als letzter Versuch erbeten werden. Die Beisitzer konnten dies zB gewähren, wenn sie nicht hundertprozentig vom Vollbeweis überzeugt waren, oder ein einflussreicher [[Bürge]] vor Gericht einen [[Eid]] brachte, dass er glaubte, dass der Angeklagte unschuldig war.
  
*die Feuerprobe, bei der der Delinquent ein glühendes Eisen mehrere Schritte weit tragen muss. Entzündet sich nach einigen Tagen die Wunde statt zu heilen, gilt dies als Schuldbeweis.
+
Bei halben Beweis durch den Kläger:
*die Heißwasserprobe oder der Kesselfang, bei der der Angeklagte in einen Kessel voll mit glühendem Wasser fassen muss. Entzünden sich nach einigen Tagen die Brandwunden statt zu heilen, gilt dies als Schuldbeweis.
+
* Die Schöffen urteilten normalerweise, dass der Angeklagte, wenn der Kläger nur einen halben Beweis erbringen konnte, diesen ebenfalls mit einem halben Beweis widerlegen musste. Wenn der Angeklagte das nicht konnte, konnte das Gericht Folgendes anordnen:
*die Kaltwasserprobe wird der Angeklagte in zuvor gesegnetes Wasser geworfen. Schwimmt er, so stößt das gesegnet Wasser ihn ab und er ist schuldig; sinkt er, so ist er unschuldig.
+
** Wenn die Klage sich auf mehr als 4 Besant belief, oder dem Angeklagten vorgeworfen wurde, dass er schwere Körperverletzung oder Mord begangen habe, so wurde ein [[Gerichtskampf]] angeordnet.  
*das Kreuzordal, bei der Kläger und Angeklagter beide Arme vor dem Kreuz ausstrecken müssen - wer zuerst seine Arme sinken lässt, ist im Unrecht.
+
** Wenn die Klage sich auf weniger als 4 Besant belief, oder auf ein weniger schweres Verbrechen, so musste der Angeklagte üblicherweise einen [[Eid|Reinigungseid]] schwören, um sich von jeglichem Verdacht zu reinigen. Lehnte der Angeklagte das ab, so konnten die Schöffen ihn zu einem [[Gottesurteil]] (zum Beispiel einer Feuerprobe oder einer Wasserprobe) zwingen.
*das Hostienordal, bei dem der Angeklagte eine Hostie isst. Verschluckt er sich, ist er schuldig.
 
  
Es ist offensichtlich, dass bei diesen verschiedenen Gottesurteilen die Chancen des Angeklagten, sich zu befreien, variieren. Der Richter kann das Gottesurteil so bestimmen, dass der Angeklagte eine größere bzw. geringere Chance hat, freizukommen.
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Be keinem gültigen Beweis durch den Kläger:
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* Der Angeklagte musste normalerweise nichts tun, da die Schöffen die Klage zurückweisen würden. Allerdings könnte unter Umständen gleich im Anschluss durch den Kläger eine Kampfklage zum [[Gerichtskampf]] erfolgen.
  
===Zweikampf===
+
==Verurteilung==
  
Der Zweikampf konnte nicht vom Angeklagten erbeten werden, sondern nur vom Kläger. Auch konnte ihn der Richter anordnen. Beim Zweikampf müssen der Kläger und der Angeklagte kämpfen, bis einer der beiden tot ist. Kinder, Greise, Frauen und sonstige Kampfunfähige können Lohnkämpfer beauftragen (mussten es aber nicht, es stand ihnen frei, selber zu kämpfen).
+
Wenn eine Tat bewiesen worden ist, wurde das Urteil üblicherweise sofort (zumindest noch am selben Tag) vollstreckt. Manchmal aber gab das Gericht dem Angeklagten die Möglichkeit, um eine königliche [[Begnadigung]] zu ersuchen.
  
===Wertung der Eideshelfer===
+
[[Kategorie:Gerichtsverfahren]]
 
 
Eideshelfer sind nicht unbedingt Zeugen (auch wenn Zeugen Eideshelfer sein können), sondern bezeugen den guten Ruf einer Klagepartei.
 
 
 
Jeder freie Franke wird als ein Eideshelfer gewertet. Frauen gelten halb so viel, Hochadlige (wie [[Baron]]e) doppelt so viel. Der König kann eine Urkunde erstellen, die einem der beiden Parteien die Schuld zuweist.
 
 
 
===Status von Zeugen und Beweisen===
 
 
 
Im Gegensatz zu Anklagen mit dem Gerüft (siehe unten) gelten Zeugen wenig bei einem Delikt. Vielmehr werden Zeugen und Beweise dazu benutzt, um Leute dazu zu überzeugen, als Eideshelfer zu fungieren. Dies ist so, weil nur wenige Leute dazu bereit waren, durch einen falschen Eid ihr Seelenheil, ihr [[Ansehen]] und ihre [[Ehre]] aufs Spiel zu setzen - Zeugen und Beweise aber können gewichtige Eideshelfer davon überzeugen, ihren Eid für eine Partei zu schwören.
 
 
 
Zeugen allerdings sind vor Gericht wichtig, wenn sie einen Handel, ein Testament oder einen sonstigen rechtlichen Akt bezeugt haben - vor Gericht beschwören sie, dass sie dem Akt beigewohnt haben. Bei genügender Anzahl (zumeist sind 2 Zeugen genug) gilt die Rechtmäßigkeit jenes Aktes als bewiesen.
 
 
 
==Anklage mit dem Gerüft==
 
 
 
Klage kann auch abseits des Gerichts mithilfe dem Gerüft erhoben werden. Das Gerüft ist ein Hilfeschrei, der unbedingt von Leuten im Umkreis beantwortet werden muss - die Ignorierung eines Gerüfts ist strafbar.
 
 
 
Gerüfte kann man erheben, wenn ein Verbrechen ausgeführt wird, oder gerade ausgeführt wurde. Das Verfahren hat bei einer Klage mit dem gerüft läuft folgendermaßen ab:
 
 
 
1. Das Opfer oder ein Zeuge (ie. der Kläger) erhebt das Gerüft.
 
 
 
2. Auf das Gerüft hin kommen Leute im Umkreis (Schreimannen) zu Hilfe und überwältigen den Verbrecher.
 
 
 
3. Der Kläger und die Schreimannen schleppen den Angeklagten vor Gericht.
 
 
 
4. Der Kläger macht eine Aussage, ohne zu stottern oder sich zu versprechen, und schwört, dass dies die Wahrheit ist.
 
 
 
5. 2 Schreimannen beschwören ihren Glauben, dass der Geschädigte die Wahrheit gesagt hat.
 
 
 
Der Angeklagte kann keinen Einspruch erheben und keinen Reinigungseid leisten; seine Schuld gilt als unumstößlich erwiesen. Er kann sofort verurteilt werden. Wenn die Schreimannen und der Kläger den Angeklagten bei seiner Überwältigung töten, ist das kein Problem; es wird als rechtmäßig angesehen.
 
 
 
==Urteilschelte==
 
 
 
Bei einer schlichten Klage kann die Partei, die verloren hat, an ein höheres Gericht appellieren (ie. vom Bürgergericht ans Hohe Gericht). Dies ist nicht möglich bei einer Überführung mit dem Gerüft.
 
 
 
[[Kategorie:Strafwesen]]
 

Aktuelle Version vom 9. März 2019, 21:06 Uhr

Das fränkische Verfahren wurde am Bürgergericht und an der Haute Cour angewendet. Es verlief nach genau festgelegten Prozeduren, die unten beschrieben werden. Verfahrenstechnisch bestand kein Unterschied zwischen Straf- und Zivilverfahren. Das Verfahren wurde geleitet von einem Richter (zum Beispiel dem Vizegrafen oder dem König, aber die Entscheidungen wurden gefällt von den Beisitzern - im Bürgergericht die Schöffen, in der Haute Cour die Barone.

Klage

EIn Gerichtsverfahren konnte nur eingeleitet werden, wenn jemand vorm zuständigen Gericht eine Klage brachte. Jeder war selbst dafür verantwortlich, Leute, die ihm etwas schuldeten oder ihm Unrecht angetan hatten, vors Gericht zu bringen. Es galt das Prinzip: Wo kein Kläger, da kein Urteil. Richter durften keinen Prozess von Amts wegen einleiten. Wenn der Geschädigte keine Klage einbringen konnte, z.B. weil der Angeklagte ihn ermordet hatte, so lag es an der Familie, den Freunden oder dem Herrn des Geschädigten, zu klagen.

Wenn der Angeklagte ein Adliger war, musste die Klage der Krone vorgebracht werden; wenn der Angeklagte ein Bürger oder ein sonstiger nicht-adliger Schwerverbrecher war, so musste die Klage dem Vizegrafen vorgetragen werden.

Es konnte bei vielen Verbrechen auch von Anfang an eine Kampfklage gebracht werden, das heisst, eine Herausforderung zum Gerichtskampf.

Gerichtsvorladung

Sobald die Klage angenommen war, musste der Angeklagte vor Gericht geladen werden. Ein Angeklagter musste, in Intervallen von jeweils 2 Wochen, fünfmal vor Gericht gebeten werden. Seine Absenz konnte in diesen bestimmten Fällen entschuldigt werden:

  • Der Angeklagte befand sich auf Pilgerfahrt
  • Der Angeklagte diente der Krone im Krieg
  • Der Angeklagte litt unter einer schweren Krankheit (das hieß, er konnte nicht seine Hosen ohne Hilfe anziehen)
  • Der Angeklagte befand sich in Kriegsgefangenschaft

Diese “Entschuldigungen” konnten gewiften Angeklagten dabei helfen, ein Gerichtsverfahren etliche Jahre hinauszuzögern.

Plädoyer

Sobald Kläger und Angeklagter vor Gericht standen, musste der Kläger beginnen, dem Richter und den Beisitzern seine Version der Ereignisse zu schildern. Danach schilderte der Angeklagte dem Gericht seine Version der Ereignisse. Der Gerichtsschreiber (im Falle der Haute Cour entweder der Kanzler oder ein Notar; im Falle des Bürgergerichts der Stadtschreiber) hält fest, worin sich die Parteien einig sind und worin sie nicht überein stimmen.

Beweisung

Der Kläger ist nun dazu angehalten, seine Beweise vorzubringen.

Im fränkischen Recht gab es “volle Beweise” und “halbe Beweise”. Volle Beweise bewiesen die Schuld des Angeklagten, und konnten nur durch einen vollen Beweis widerlegt werden.

Die vollen Beweise waren:

  • Geständnis (dies war der stärkste Beweis; gestand einer der Parteien sein Unrecht, war das das automatische Ende jedes Verfahrens)
  • Königliche Urkunden/Edikte (ein königliches Edikt anzuzweifeln oder versuchen, es zu widerlegen, war quasi Hoheitsbeleidigung)
  • Offenkundigkeit (diese Tatsache ist allgemein bekannt, oder zumindest dem Gericht bekannt)
  • Der scheinende Blick - dies war eine spezielle Beweisform, siehe Handhaftverfahren.
  • Beweis durch zwei glaubwürdige, standesgemäße Zeugen (die Beisitzer mussten darüber urteilen, ob die Zeugen glaubwürdig waren. Siehe den Artikel über Zeugen darüber, wer als Zeuge zugelassen war)
  • Private Urkunden (die Gültigkeit einer private Urkunde konnte von zwei glaubwürdigen Zeugen widerlegt werden)

Neben den Vollbeweisen gab es auch sogenannte “halbe Beweise”, welche zu einer Verurteilung für sich alleine nicht genug waren. Allerdings konnten mehrere halbe Beweise zusammen von den Beisitzern als ein Vollbeweis anerkannt werden.

  • Aussage eines einzigen Zeugen
  • Private Aufzeichnungen
  • Allgemeiner Ruf des Angeklagten
  • Starke Indizien (zum Beispiel Todesdrohungen gegen ein Mordopfer kurz vor dessen Mord. Ob ein Indiz stark genug ist, als halber Beweis zu dienen, müssen die Schöffen entscheiden)

Verteidigung

Der Angeklagte hatte folgende Optionen.

Bei Vollbeweis durch den Kläger:

  • Der Angeklagte konnte die Glaubwürdigkeit der Zeugen in den Augen der Beisitzer unterminieren - würde einer von zwei Zeugen diskreditiert werden, würde ein voller Beweis zu einem halben Beweis herabsinken.
  • Der Angeklagte konnte Vollbeweise mit gleichrangigen oder “höheren” Beweisen kontern. ZB konnte er durch ein königliches Edikt beweisen, dass eine private Urkunde ungültig war.
  • Der Angeklagte konnte ein Gottesurteil (zum Beispiel, wenn er eines Verbrechens angeklagt war, einen Gerichtskampf) erbitten. Die Beisitzer mussten dies nicht gewähren, wenn der Angeklagte durch Vollbeweis überführt war, aber dies konnte als letzter Versuch erbeten werden. Die Beisitzer konnten dies zB gewähren, wenn sie nicht hundertprozentig vom Vollbeweis überzeugt waren, oder ein einflussreicher Bürge vor Gericht einen Eid brachte, dass er glaubte, dass der Angeklagte unschuldig war.

Bei halben Beweis durch den Kläger:

  • Die Schöffen urteilten normalerweise, dass der Angeklagte, wenn der Kläger nur einen halben Beweis erbringen konnte, diesen ebenfalls mit einem halben Beweis widerlegen musste. Wenn der Angeklagte das nicht konnte, konnte das Gericht Folgendes anordnen:
    • Wenn die Klage sich auf mehr als 4 Besant belief, oder dem Angeklagten vorgeworfen wurde, dass er schwere Körperverletzung oder Mord begangen habe, so wurde ein Gerichtskampf angeordnet.
    • Wenn die Klage sich auf weniger als 4 Besant belief, oder auf ein weniger schweres Verbrechen, so musste der Angeklagte üblicherweise einen Reinigungseid schwören, um sich von jeglichem Verdacht zu reinigen. Lehnte der Angeklagte das ab, so konnten die Schöffen ihn zu einem Gottesurteil (zum Beispiel einer Feuerprobe oder einer Wasserprobe) zwingen.

Be keinem gültigen Beweis durch den Kläger:

  • Der Angeklagte musste normalerweise nichts tun, da die Schöffen die Klage zurückweisen würden. Allerdings könnte unter Umständen gleich im Anschluss durch den Kläger eine Kampfklage zum Gerichtskampf erfolgen.

Verurteilung

Wenn eine Tat bewiesen worden ist, wurde das Urteil üblicherweise sofort (zumindest noch am selben Tag) vollstreckt. Manchmal aber gab das Gericht dem Angeklagten die Möglichkeit, um eine königliche Begnadigung zu ersuchen.