Handhaftverfahren

Aus Scriptorium

Das Handhaftverfahren verlief nach dem Muster des fränkischen Verfahrens, war aber kürzer und einfacher - es wurde daher auch der “kurze Prozess” genannt.

Es verlief nach folgendem Schema:

  • Ein Opfer oder Zeuge bemerkt ein Verbrechen (zum Beispiel einen Einbruch, Mord, Vergewaltigung oder Diebstahl, aber auch Ehebruch). Das Opfer/der Zeuge schreit um Hilfe (dies wird Gerüft genannt).
  • Alle, die das Gerüft hören, müssen herbeieilen und helfen. Diese Helfer werden auch “Schreileute” genannt.
  • Der Verbrecher wird überwältigt/getötet (er kann gefahrlos getötet werden), und (zusammen mit Opfer und/oder Diebesgut) zum nächsten Gericht gebracht.
  • Am Gericht überführt den Angeklagten der “Blickende Schein” - die Aussagen der Schreileute, das Diebesgut, das man dem Verbrecher aufgebunden hat, der Zustand des Opfers und des festgebundenen oder getöteten Angeklagten.
  • Es ist für den Angeklagten, selbst wenn er noch lebt, fast unmöglich, den blickenden Schein zu widerlegen. Üblicherweise wird der Angeklagte sofort verurteilt.

Für eine Verurteilung unter dem Handhaftverfahren benötigte man nicht die versammelte Haute Cour oder das ganze Bürgergericht - ein einziger RIchter (zum Beipiel der König oder der Vizegraf konnten das selber tun.