Festnahme

Aus Scriptorium
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Anders als heute war die Festnahme eines Tatverdächtigen nicht die übliche Art und Weise, einen Verbrecher dingfest zu machen - allermeistens mussten die Opfer des Verbrechens dafür sorgen (siehe Fränkisches Verfahren und Handhaftverfahren).

Der Vizegraf und seine Männer hatten aber die Pflicht, schwer Verdächtige festzunehmen, selbst wenn kein Kläger erschien. Dies konnte geschehen in den folgenden Beispielsszenarien:

  • Man findet im Haus des Verdächtigten ein Mordopfer
  • Man findet den Verdächtigten vor in der unmittelbaren Umgebung eines Mordopfers mit blutigem Schwert

In all diesen Fällen war diese Tat ohne Zeugen geschehen, was bedeutete, dass man den Verdächtigen nur mit einem Gottesurteil überführen konnte.

Der Verdächtigte wurde in den Kerker gesperrt und es wurde öffentlich kundgetan, was sich ereignet hatte. Nun konnte Mehreres geschehen:

  • Ein Verwandter des Opfers meldete sich und verlangte einen Gerichtskampf gegen den Verdächtigten.
  • Solange das nicht geschah, konnte der Verdächtigte eine Wasserprobe oder Feuerprobe (siehe Gottesuteil) verlangen. Wenn er diese überstand, musste man ihn freilassen. Wenn dies fehlschlug, so hatte das Bürgergericht den überführten Verdächtigten zu verurteilen, auch ohne Kläger.
  • Wenn kein Kläger auftrat und der Verdächtigte sich weigerte, sich einem Gottesurteil zu unterziehen, so musste der Verdächtigte nach einem Jahr wieder freigelassen werden.