Handhaftverfahren
Aus Scriptorium
Version vom 9. März 2019, 21:24 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Das Handhaftverfahren verlief nach dem Muster des fränkischen Verfahrens, war aber kürzer und einfacher - es wurde daher auch der…“)
Das Handhaftverfahren verlief nach dem Muster des fränkischen Verfahrens, war aber kürzer und einfacher - es wurde daher auch der “kurze Prozess” genannt.
Es verlief nach folgendem Schema:
- Ein Opfer oder Zeuge bemerkt ein Verbrechen (zum Beispiel einen Einbruch, Mord, Vergewaltigung oder Diebstahl, aber auch Ehebruch). Das Opfer/der Zeuge schreit um Hilfe (dies wird Gerüft genannt).
- Alle, die das Gerüft hören, müssen herbeieilen und helfen. Diese Helfer werden auch “Schreileute” genannt.
- Der Verbrecher wird überwältigt/getötet (er kann gefahrlos getötet werden), und (zusammen mit Opfer und/oder Diebesgut) zum nächsten Gericht gebracht.
- Am Gericht überführt den Angeklagten der “Blickende Schein” - die Aussagen der Schreileute, das Diebesgut, das man dem Verbrecher aufgebunden hat, der Zustand des Opfers und den festgebundenen oder getöteten Angeklagten.
- Es ist für den Angeklagten, selbst wenn er noch lebt, fast unmöglich, den blickenden Schein zu widerlegen. Üblicherweise wird der Angeklagte sofort verurteilt.