Bürgergericht: Unterschied zwischen den Versionen

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Es hatte Gerichtsbekeit über alle Anklagen gegen fränkische Nicht-Adlige. Zudem hatte es auch Gerichtsbarkeit über alle Einheimische, denen man [[Kapitalverbrechen]] vorwarf (weil das [[Syrergericht]] nciht die [[Blutgerichtsbarkeit]] besaß.
 
Es hatte Gerichtsbekeit über alle Anklagen gegen fränkische Nicht-Adlige. Zudem hatte es auch Gerichtsbarkeit über alle Einheimische, denen man [[Kapitalverbrechen]] vorwarf (weil das [[Syrergericht]] nciht die [[Blutgerichtsbarkeit]] besaß.

Aktuelle Version vom 9. März 2019, 22:01 Uhr

Das Bürgergericht war die grundlegende Institution der bürgerlichen Selbstverwaltung im Königreich Jerusalem. Als Institution gegründet im Jahr 1099, hat es seine Wurzeln in französischen Stadträten. Es gab ein Bürgergericht in jedem Ort, wo es eine substantielle fränkische Bevölkerung gab.

Das Bürgergericht setzt sich zusammen aus:

Der Richter konnte, außerhalb der Verwaltungszentren des Königreichs, auch ein Baron, ein Vogt oder ein Kastellan sein.

Das Bürgergericht wendete das fränkische Verfahren in seiner Urteilsfindung an.

Es hatte Gerichtsbekeit über alle Anklagen gegen fränkische Nicht-Adlige. Zudem hatte es auch Gerichtsbarkeit über alle Einheimische, denen man Kapitalverbrechen vorwarf (weil das Syrergericht nciht die Blutgerichtsbarkeit besaß.

Bei einem Bürgergericht leitete der Richter das Verfahren, aber die Schöffen fällten die Urteile, egal ob faktisch oder rechtlich.