Fränkisches Verfahren

Aus Scriptorium

Das fränkische Verfahren vor Gericht ist das Verfahren, nach dem die Lateiner des Königreichs Jerusalem das Recht sprechen. Es wird angewendet vor dem Bürgergericht und dem Hohen Gericht, wenn jenes zu Gericht sitzt.

Grundlegende Prinzipien

Das fränkische Verfahren kennt verfahrenstechnisch keinen Unterschied zwischen Straf- und Zivilverfahren. Jeder war selbst dafür verantwortlich, Leute, die ihm etwas schuldeten oder ihm Unrecht angetan hatten, vors Gericht zu bringen. Es galt das Prinzip: Wo kein Kläger, da kein Urteil. Richter dürfen keinen Prozess von Amts wegen einleiten. Wenn der Geschädigte keine Klage einbringen konnte, z.B. weil der Angeklagte ihn ermordet hatte, so lag es an der Familie, den Freunden oder dem Herrn des Geschädigten, zu klagen.

Es gibt zwei Formen der Anklage: die schlichte Anklage und die Anklage mit dem Gerüft.

Schlichte Anklage

Die normale Anklage ist die häufigste Klage, die vorm Bürgergericht und vorm Hohen Gericht eingebracht wird.

Ablauf der Klage

1. Ein Geschädigter geht zum Richter und klagt gegen den Geschädigten.

2. Der Geschädigte wird vor Gericht berufen.

3. Der Geschädigte macht eine Aussage, ohne zu stottern oder sich zu versprechen, und schwört auf die Bibel oder Reliquien, dass dies die Wahrheit ist.

Eingeständnis und Reinigungseid

Der Angeklagte kann nun seine Schuld entweder eingestehen und wird verurteilt, oder aber er kann aber nun einen Reinigungseid vollziehen, indem er eine Aussage macht , dass er unschuldig ist, ohne zu stottern oder sich zu versprechen, und schwört auf die Bibel oder Reliquien, dass dies die Wahrheit ist.

Wichtig zu beachten ist, dass alles, was nicht verleugnet wird, als eingestanden gilt.

Vorbringen von Beweisen

Nach dem Reinigungseid steht es Aussage gegen Aussage. Nun muss der Kläger Beweise erbringen, um die Beisitzer des Gerichtes (z.B. Schöffen oder Barone des Hohen Gerichtes) von seiner Version zu überzeugen, und der Angeklagte kann mit Gegenbeweisen kontern.

Eideshelfer

Die traditionelle fränkische Art, die Gegenpartei zu überführen, ist die Benutzung von Eideshelfern. Diese sind Leute, die dem Kläger oder Angeklagten dessen guten Leumund bestätigen. Diese sind bei Weitem die wichtigsten Beweismittel vor einem fränkischen Gericht und daher können die Parteien auf Eideshelfer nicht verzichten. Eideshelfer werden von mittelalterlichen Gerichten insofern als wertvolle Beweismittel gesehen, als dass Fakten - im Gegensatz zum guten Ruf einer Partei - schwer zu ermitteln sind, und nur wenige Leute dazu bereit sind, durch einen falschen Eid ihr Seelenheil, ihr Ansehen und ihre Ehre aufs Spiel zu setzen.

Wie das Gericht die Eideshelfer wertet, hängt von deren Ruf, Stand und persönlichen Gefühlen zwischen den Beisitzern und den Eideshelfern ab.

Zeugen

Zeugen können zum einen selber als Eideshelfer auftreten, und zum anderen durch ihre Erzählungen der Version eine der Parteien zusätzliches Gewicht verleihen. Zeugen sind unerlässlich, wenn sie einen Handel, ein Testament oder einen sonstigen rechtlichen Akt bezeugt haben - vor Gericht müssen sie, wenn dieser Akt , dass sie dem Akt beigewohnt haben. Bei genügender Anzahl (zumeist sind 2 Zeugen genug) gilt die Rechtmäßigkeit jenes Aktes als bewiesen.

Indizien

Indizien und Beweisgegenstände werden vom Gericht aufgrund nicht weit fortgeschrittener Gerichtsforensik nicht sehr hoch bewertet, können aber in Einzelfällen einen Ausschlag zugunsten einer Partei fällen.

Königliche Urkunde

Eine Königliche Urkunde kann von keinem Gericht angezweifelt werden und ist daher ein extrem nützliches Beweismittel. Ein Angeklagter kann sich von einer Anklage auch durch eine königliche Urkunde befreien, die die Unschuld des Angeklagten beweist oder bezeugt.

Abstimmung der Beisitzer

Nach dem Vorbringen der Beweise können die Beisitzer für oder gegen den Angeklagten abstimmen. Die Mehrheit der Stimmen gewinnt.

Gottesurteil

Wenn der Angeklagte die Beisitzer des Gerichtes nicht überzeugen kann, kann er um ein Gottesurteil bitten. Auch kann der Richter eines anordnen, wenn auch nach dem Wahrspruch der Beisitzer Zweifel an der Unschuld oder Unschuld des Angeklagten bestehen, oder wenn gleich viele Beisitzer des Gerichtes für und gegen den Angeklagten gestimmt haben.

Gottesurteile, die der Richter anordnen kann, sind:

  • die Feuerprobe, bei der der Delinquent ein glühendes Eisen mehrere Schritte weit tragen muss. Entzündet sich nach einigen Tagen die Wunde statt zu heilen, gilt dies als Schuldbeweis.
  • die Heißwasserprobe oder der Kesselfang, bei der der Angeklagte in einen Kessel voll mit glühendem Wasser fassen muss. Entzünden sich nach einigen Tagen die Brandwunden statt zu heilen, gilt dies als Schuldbeweis.
  • die Kaltwasserprobe wird der Angeklagte in zuvor gesegnetes Wasser geworfen. Schwimmt er, so stößt das gesegnet Wasser ihn ab und er ist schuldig; sinkt er, so ist er unschuldig.
  • das Kreuzordal, bei der Kläger und Angeklagter beide Arme vor dem Kreuz ausstrecken müssen - wer zuerst seine Arme sinken lässt, ist im Unrecht.
  • das Hostienordal, bei dem der Angeklagte eine Hostie isst. Verschluckt er sich, ist er schuldig.

Es ist offensichtlich, dass bei diesen verschiedenen Gottesurteilen die Chancen des Angeklagten, sich zu befreien, variieren. Der Richter kann das Gottesurteil so bestimmen, dass der Angeklagte eine größere bzw. geringere Chance hat, freizukommen.

Zweikampf

Der Zweikampf kann nicht vom Angeklagten erbeten werden, sondern nur vom Kläger (zum Beispiel, wenn dessen Klage scheitert, oder zu scheitern droht). Auch kann ihn der Richter anordnen. Beim Zweikampf müssen der Kläger und der Angeklagte kämpfen, bis einer der beiden tot ist. Kinder, Greise, Frauen und sonstige durch Behinderungen oder Krankheiten Kampfunfähige können Lohnkämpfer beauftragen (mussten es aber nicht, es stand ihnen frei, selber zu kämpfen).

Anklage mit dem Gerüft

Klage kann auch abseits des Gerichts mithilfe dem Gerüft erhoben werden. Das Gerüft ist ein Hilfeschrei, der unbedingt von Leuten im Umkreis beantwortet werden muss - die Ignorierung eines Gerüfts ist strafbar.

Gerüfte kann man erheben, wenn ein Verbrechen ausgeführt wird, oder gerade ausgeführt wurde. Das Verfahren hat bei einer Klage mit dem Gerüft läuft folgendermaßen ab:

1. Das Opfer oder ein Zeuge (ie. der Kläger) erhebt das Gerüft.

2. Auf das Gerüft hin kommen Leute im Umkreis (Schreimannen) zu Hilfe und überwältigen den Verbrecher.

3. Der Kläger und die Schreimannen schleppen den Angeklagten vor Gericht.

4. Der Kläger macht eine Aussage gegen den Angeklagten, ohne zu stottern oder sich zu versprechen, und schwört, dass dies die Wahrheit ist.

5. 2 Schreimannen beschwören ihren Glauben, dass der Geschädigte die Wahrheit gesagt hat.

Der Angeklagte kann keinen Einspruch erheben und keinen Reinigungseid leisten; seine Schuld gilt als unumstößlich erwiesen. Er kann sofort verurteilt werden. Wenn die Schreimannen und der Kläger den Angeklagten bei seiner Überwältigung töten, wird als rechtmäßig angesehen, sofern nach dem Tod des Verbrechers der Kläger und 2 Schreimannen schwören, dass es sich um einen Verbrecher gehandelt hat.

Urteilschelte

Bei einer schlichten Klage kann die Partei, die verloren hat, an ein höheres Gericht appellieren (ie. vom Bürgergericht ans Hohe Gericht). Dies ist nicht möglich bei einer Überführung mit dem Gerüft.