Konzil von Nablus

Aus Scriptorium

Das Konzil von Nablus wurde 1120 in einer Übereinkunft des Königs und des 2. Standes abgeschlossen. Es regelt die Beziehung zwischen Kirche und Staat, sowie eine Reihe von bestimmten Bestimmungen, die zum ersten Mal das Recht des Königreichs Jerusalem schriftlich festhalten. Der starke Einfluss der Scharia ist recht deutlich.

Beziehung zwischen Kirche und Königtum

  • Kanon 1

Dem Patriarchen von Jerusalem sei hiermit auf Ewigkeit die Herrschaft Nazareth gegeben. Zudem wird ihm hiermit sein Besitz im Heiligen Land, insbesondere sein Besitz in Jerusalem, bestätigt.

  • Kanon 2

Der König sucht um Vergebung bei der Kirche für seine früheren Vergehen an, und die Kirche soll immer dazu befähigt sein, ihn zu rügen und in Strafen aufzuerzwingen, sollte er wieder gegen die Rechte der Kirche handeln.

  • Kanon 3

Der Patriarch vergibt dem König seine Vergehen, solange der Patriarch auf Ewigkeit das alleinige Recht über die Geistlichkeit im Heiligen Land hat, und der König sich nicht gerichtliche oder administrative Obrigkeit über die Kirche anmaßt.

Eheliche Vergehen

  • Kanon 4

Wer sich mit einer verheirateten Frau vergeht, dem soll es verwehrt werden, sie wieder zu sehen. Wer sie dennoch wieder besucht, der soll sich einem Gottesurteil mit glühendem Eisen unterwerfen.

  • Kanon 5

Wer das Gottesurteil nicht besteht, dessen Männlichkeit soll abgeschnitten werden. Der Frau soll die Nase abgeschnitten werden, außer, ihr Mann bittet die Obrigkeit darum, dies nicht zu tun.

  • Kanon 6

Wenn ein Kleriker eine Frau besucht, so soll ihm das verwehrt werden. Besucht er sie noch einmal, muss ein geistliches Gericht ihn angemessen bestrafen. Besucht er sie danach noch einmal, muss er aus dem ersten Stand ausgeschlossen werden, und er muss bestraft werden wie ein Laie.

  • Kanon 7

Wer eine verheiratete Frau dazu anstiftet, die Ehe zu brechen, soll genauso bestraft werden wie ein Ehebrecher.

Sodomie

  • Kanon 8

Wer Sodomie betreibt, soll verbrannt werden; dies gilt für beide Parteien.

  • Kanon 9

Wenn der passive Sodomit ein Greis oder ein Kind ist, muss jener nicht verbrannt werden, solange er Abbitte bei der Kirche leistet.

  • Kanon 10

Wer unter Kanon 9 nicht sofort die Sodomie meldet und Abbitte leistet, muss aber auch verbrannt werden.

  • Kanon 11

Sodomiten können begnadigt werden, müssen dann aber verbannt werden aus dem Königreich.

Beziehungen mit Muslimen

  • Kanon 12

Wenn ein Lateiner willens eine sexuelle Beziehung mit einer Muslimin hat, muss er kastriert werden, und sie soll ihre Nase verlieren.

  • Kanon 13

Wenn ein Mann eine muslimische Sklavin hat und sie vergewaltigt, so soll diese vom Staat konfisziert werden, und er muss kastriert werden.

  • Kanon 14

Wenn ein Mann die muslimische Sklavin eines anderen Mannes vergewaltigt, muss er die selbe Strafe erleiden wie ein Ehebrecher.

  • Kanon 15

Wenn eine Lateinerin eine Beziehung mit einem Muslim hat, so sollen beide dieselbe Strafe erleiden wie unter Kanon 12. Wenn sie aber vergewaltigt wird von einem Muslim, so soll sie keine Strafe erleiden, und die Männlichkeit des Muslim soll entfernt werden.

Kleidung

  • Kanon 16

Muslime dürfen sich nicht in abendländische Trachten kleiden.

Bigamie

  • Kanon 17

Wenn ein Mann eine zweite Frau heiratet, muss er, wenn er Selbstanzeige erstattet, ein Jahr Buße tun. Wenn er aber dabei erwischt wird, ohne dies zur Anzeige gebracht zu haben, so soll sein Gut konfisziert werden, und er wird ins Exil geschickt.

  • Kanon 18

Wer Bigamie unwissentlich betreibt, soll nicht bestraft werden.

  • Kanon 19

Wer sich von seiner Frau wegen Bigamie scheiden möchte, muss die Bigamie beweisen, entweder durch ein Gottesurteil mit heißen Eisen, oder durch 7 Zeugen.

Kleriker

  • Kanon 20

Kleriker dürfen zur Selbstverteidigung zu den Waffen greifen, aber nicht wegen eines anderen Grundes. Auch dürfen Kleriker nicht wie Ritter auftreten.

  • Kanon 21

Ein Kleriker, der vom Glauben abkommt, muss entweder Abbitte leisten oder ins Exil gehen.

Falsche Anklagen

  • Kanon 22

Wer wissentlich eine falsche Anklage macht, dessen Gut soll konfisziert werden.

Diebstahl

  • Kanon 23

Wer Gut oder Geld im Wert von mehr als einem Bezant stiehlt, soll eine Hand, einen Fuß oder ein Auge verlieren. Wenn das gestohlene Gut weniger als einen Bezant wert ist, soll er gebrandmarkt werden und am Pranger ausgepeitscht werden. Die gestohlenen Güter sollen dem Eigentümer zurückgegeben werden. Wenn der Dieb sie nicht mehr hat, muss er selber Sklave des Beraubten werden. Wer noch einmal stiehlt, dem soll unabhängig vom Wert des gestohlenen Auge, Hand oder Fuß entfernt werden.

  • Kanon 24

Wenn der Dieb unter 14 ist, so soll er Sklave des Königs werden, bis er volljährig, also 18, ist.

Spezielle Jurisdiktion der Adligen

  • Kanon 25

Keine der Bestrafungen, die im Konzil vorgesehen sind, soll für die Adligen gelten, welche nur das Hohe Gericht von Jerusalem bestrafen kann.