Beichte
Zur Vergebung der Sünden und Nachlass der Sündenstrafen durch das Sakrament der Buße sind Reue, mündliches Sündenbekenntnis und Buße vonnöten.
Ursprünglich war die Beichte öffentlich. Im 12. Jahrhundert hatte sich die Praxis der geheimen und privaten Ohrenbeichte durchgesetzt, allerdings wurden Beichten in geitlichen Orden wie bei den Templern und den Johannitern noch immer halböffentlich vor der Versammlung abgegeben.
Jeder Gläubige hatte wenigstens einmal jährlich zu beichten (was oft zu Ostern geschah); außerdem wurde die Beichte vor dem Beginn einer ärztlichen Behandlung verpflichtend vorgeschrieben. Man beichtete auch vor einem Kampf (beispielsweise vor einer Schlacht oder einem Gerichtskampf), bei schwerer Verwundung, bei lebensgefährlicher Erkrankung, vor der Hinrichtung, vor Antritt einer Reise und vor anderen gefährlichen Unternehmungen. Das dem Beichtpriester unter dem Beichtsiegel anvertraute Sündenbekenntnis ist bei Androhung schwerer Kirchenstrafe gegen Offenbarmachung, auch vor Gerichten, geschützt.
Dem Beichtvater standen Schriften zur Beichtpraxis (sogannte Bußbücher) zur Verfügung. Diese variierten oft von Ort zu Ort; zumeist stand dem Beichtvater Diskretion zu bei der Vergabe von Bußwerken.
Den Beichtstuhl gab es im Mittelalter noch nicht. Ort der Beichte konnte zum Beispiel das offene Feld, das Privatgemach, der Kerker oder die Kirche sein. In einer Kirche wurde die Beichte meistens in einer abgelegenen Ecke, einem Privatraum oder einer kleinen, der Kirche angeschlossenen Kapelle abgelegt.