Feudalismus

Aus Scriptorium
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Feudalismus bezeichnet ein in der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts entstandenes Schlagwort, welches seinen Ursprung im Kontext der Rezeption der Französischen Revolution hatte. Als feudal bezeichnete man die Verhältnisse vor Ausbruch der Französischen Revolution, gegen die sich Revolutionäre erfolgreich zur Wehr gesetzt hatten.

Daher steht der Begriff des Feudalismus im Spannungsfeld zwischen politischer Ideologiebildung und wissenschaftlicher Modellbildung. Karl Marx bezeichnete die Feudalgesellschaft als Vorstufe zur kapitalistischen Industriegesellschaft. Im Laufe der Zeit war man bemüht, den kontroversen Begriff zu verwissenschaftlichen und ihn vom rein ideologischen Kampfbegriff zu lösen. Gemeinhin bezeichnet Feudalismus die Entstehung, Organisation und Aufrechterhaltung politischer Macht im europäischen Mittelalter und wird daher auch unter dem Begriff der Adelsherrschaft erfasst. Im Zuge einer weltgeschichtlichen Deutung der Historie suchte man Parallelen zur Verfasstheit des mittelalterlichen Europas und fand sie etwa in Japan, weshalb mittlerweile auch außereuropäische Strukturen unter dem Sammelbegriff des Feudalismus zusammen gefasst werden.

Die beiden grundlegenden Strukturen, welche die Herrschaftsordnung des europäischen Mittelalters ausmachten, waren die Grundherrschaft und das Lehnswesen. Auf diese beiden Stützpfeiler der mittelalterlichen Gesellschaftsordnung soll im weiteren Verlauf des Artikels näher eingegangen werden.

Grundherrschaft

Die Grundherrschaft bezeichnet die wichtigsten sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der mittelalterlichen Agrarverfassung. Auf den Punkt bringen lässt sich das Prinzip der Grundherrschaft wie folgt: „Grundherrschaft bezeichnet die Herrschaft eines Adeligen über Land und Leute“.

Neben den privaten Grundeigentumsrechten übte der Herr die allgemeine Zwangsgewalt über sämtliches Gut aus, das in seiner Grundherrschaft zusammengefasst war. Im mittelalterlichen Rechtsverständnis stand ihm das Obereigentum zu, während die übrigen Bewohner des Landes lediglich ein Nutzungsrecht vorweisen konnten. Daneben übte der Grundherr öffentlich-rechtliche Gewalt aus und verfügte in seiner Grundherrschaft über Hoheitsrechte, die im modernen Verständnis Aufgabe der staatlichen Administration sind. Der Grundherr übte die Polizeigewalt aus und trat bei Streitigkeiten als Richter auf. Desweiteren hatte er das Recht, Abgaben einzutreiben, die in Europa meist in Naturalien und Frondiensten,im Königreich Jerusalem jedoch in Geld beglichen wurden. Dafür war er zum Schutz der ihm Untergebenen verpflichtet und trat nach außen hin als deren Vertreter und juristischer Beistand auf.

Die fränkische Verwaltung ersetzte die muslimische Organisation, die auf der Iqta basierte. Mit der Iqta sind lehensähnliche Besitzungen gemeint, die Städte, Felder, Dörfer oder auch einfach bloß Steuereinkunftsquellen oder Zölle beinhalten konnten. Diese wurden vergeben im Austausch von Diensten, zum Beispiel Steuereintreibung oder Militärdienste, für den Überherren in Bagdad, Damaskus oder Kairo.

Die Grundherrschaft war aufgeteilt in Krongut, Länder, die von der Kirche gehalten wurden, Länder, die von den Militärorden gehalten wurden, und Länder, die feudalen Herren gehörten. Anders als in Europa verlangten Grundherren von ihren Untertanen nicht Frondienste, sondern erwarteten sich, in Fortführung der muslimischen Iqta-Traditionen, Abgaben in Geld, seltener auch in Naturalien.

Die Franken verlangten eine jährliche Steuer auf Landbesitz, die der Kharaj der Muslime ähnelte. Diese Steuer nannte sich "Terraticum". Diese bestand aus den Einkünften aus einem Teil der Ernten von bewirtschaftetem Land - generell war es ein Drittel, manchmal aber auch ein Viertel oder eine Hälfte. Grundherrschaft über Muslime war besonders ergiebig, da jene eine zusätzliche Herdsteuer erbringen mussten - sowohl gegenüber dem Grundherren als auch gegenüber der Kirche. Steuern von einem Drittel wurden auch auf Zuwachs von Vieh erhoben, sowie auf Honig und Olivenöl.

Eine weitere Steuer war das "Portagium", eine Steuer auf den Transport von Korn zu Kornkammern. Es gab auch Zahlungen für das Recht, Weidengründe zu nutzen. Eine weitere Steuer, die "Exenia", stellte eine Naturaliensteuer an die Kirche dar - Steuern wurden an besonderen Festtagen erbracht in Form von Geflügel, Eiern, Käse und Holz. Militärische Orden konnten auch eine solche Naturaliensteuer empfangen.

Der Grundherr hatte auch Monopole, insbesondere über Öfen und Mühlen, die aber nicht so rigide durchgesetzt wurden wie im Westen.

Leibeigene existierten im lateinischen Osten nicht - es war Leibeigenen nicht erlaubt, ins Heilige Land zu gehen, und die, die es taten, sahen sich nicht mehr als solche. Am Nähesten dazu kamen Muslime, die von Grundherren oft schlecht behandelt wurden.

Grundbesitz war oft aufgebaut um einen Herrenhof, der in oder bei einem Dorf stand.

Lehnswesen

Das Lehnswesen war grundlegend für die Strukturen innerhalb des mittelalterlichen Adels Europas. Das deutsche Wort Lehen leitet sich von „geliehen“ ab und geht auf die Praxis zurück, wonach ein Lehnsherr seinem Lehnsmann ein Stück Land, oder sonstige Rechte verleiht, um ihn für seine Dienste zu entlohnen. In den lateinischen Quellen des Mittelalters finden sich dagegen Begriffe wie feudum oder beneficium, um das Phänomen des Vasallentums und der Vergabe von Lehen durch den Lehnsherrn zu kennzeichnen.

Der Ursprung des mittelalterlichen Lehnswesens ist im Frankenreich zu verorten. Dort entstanden im 6. und 7. Jahrhundert verschiedene Vorstufen, aus denen schließlich das Lehnswesen des Mittelalters hervorgehen sollte. Die Heeresreform Karls des Großen war in dieser Hinsicht ein wichtiger Schritt. Das Volksaufgebot wurde zunehmend durch Lehnsmänner verdrängt, die für den Herrscher in die Schlacht zogen. Rasch bildeten sich bei den großen Kronvasallen eigene Lehnsmannschaften heraus. Auch verlieh man Amtsgut an Grafen und andere Amtsträger, das zunehmend als Lehen aufgefasst wurde. Durch diese Tendenz kristallisierte sich immer mehr ein System von abgegrenzten Herrschaftsbereichen heraus, das dem König lehnsrechtlich unterstand. Zunächst waren Lehen nicht erblich und fielen nach dem Tod des Vasallen an den Lehnsherrn zurück. Doch schon im Frühmittelalter setzte sich durch das Erstarken des Adels das Erbrecht für Lehen durch, was es den Lehnsmännern erlaubte, die ihnen verliehenen Ländereien und Rechte an ihre Nachkommen zu vermachen.

Das Lehnsrecht zeichnete sich durch eine personale und eine dingliche Komponente aus. Die personale Komponente fand im Treueeid und im Umfassen der Hände durch den Lehnsherrn ihren Ausdruck. Fortan schuldete der Herr seinem Vasallen Schutz, während der Lehnsmann zu Kriegsdienst und Hoffahrt verpflichtet war. Die Treue zwischen Herrn und Vasall war im Idealbild der mittelalterlichen Gesellschaft uneingeschränkt. Spätestens im Hochmittelalter kam es aufgrund sich überschneidender Lehnsverhältnisse zu Konflikten. Die dingliche Komponente betraf die Versorgung des Lehnsmannes. Für seine Dienste bekam der Vasall ein Lehen verliehen, aus dem er fortan seinen Lebensunterhalt bestreiten sollte. Dabei handelte es sich klassischerweise um ein Stück Land, doch es konnte sich ebenso gut um Zollrechte oder Minenanteile handeln. Das verliehene Land blieb Obereigentum des Lehnsherrn, während der Vasall die erblichen Nutzungsrechte zugesprochen bekam. Zudem gab es Geldlehen. In diesem Fall bezog der Lehnsmann von seinem Herrn eine feste Summe. Solche Vasallen waren überaus flexibel einsetzbar und dienten oftmals im direkten Gefolge ihres Herrn, da sie kein eigenes Land zu verwalten hatten. Wurde ein Vasall seinem Herrn untreu, so erlosch sein Lehen, und er verlor sämtliche Rechte und Privilegien.

In den Kreuzfahrerstaaten orientierte man sich an den lehnsrechtlichen Verhältnissen, wie sie in Frankreich und im Deutschen Reich vorherrschten und führte in den eroberten Gebieten die altbekannten Institutionen des Abendlandes ein. Die vier Granden und die übrigen Barone verfügten nach dem König über die größten Lehnsmannschaften. Die übrigen Ritter aus dem königlichen Gefolge hielten Lehen innerhalb der königlichen Domäne. Bisweilen mussten sie dem Heerbann nur einen weiteren Kampfgefährten stellen. Da fruchtbares Ackerland in den kargen Gegenden der Kreuzfahrerstaaten ein überaus knappes Gut darstellte, waren in Oultremer Geldlehen keine Seltenheit. Auch Zollrechte wurden gerne verliehen, um dem Lehnsmann ein standesgemäßes Auskommen zu sichern.

Mehr zum rechtlichen Aspekt des Lehens findet sich im Artikel Lehen.